Das Nordfriisk Instituut wird getragen vom Verein Nordfriesisches Institut e.V. Er wurde 1948 von Heimatforschern gegründet, mit dem Anspruch, die politische Vereinnahmung während der Zeit des Nationalsozialismus durch eine politisch wie national neutrale, streng wissenschaftliche Erforschung friesischer Sprache, Geschichte und Kultur zu überwinden. 1964 wurde beschlossen, diese Arbeit zu institutionalisieren und das Nordfriisk Instituut zu schaffen.
Hauptaufgaben des Vereines mit seinen Gremien sind die Verantwortung für Haushalt, Personal und Arbeitsprogramm des Nordfriisk Instituut, die Vertretung des Instituuts auf der rechtlichen und politischen Ebene, die überregionale wissenschaftliche Vernetzung, vor allem aber die Einbindung aktiver Heimatforscher in den Arbeitsgruppen.
Mehr zur Geschichte des Vereins und des Nordfriisk Instituut
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Der Verein führt den Namen „Verein Nordfriesisches Institut e. V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bredstedt.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher und pädagogischer Arbeit für Nordfriesland zur friesischen Sprache, Kultur und Geschichte.
2. Der Verein arbeitet national‐ und parteipolitisch neutral.
1. Zur Durchführung seines Zwecks gem. § 2 der Satzung errichtet und unterhält der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten das Nordfriisk Instituut. Das Nordfriisk Instituut ist keine eigenständige juristische Person. Es dient als zentrale wissenschaftliche Einrichtung in Nordfriesland der Pflege, Förderung und Erforschung der friesischen Sprache, Kultur und Geschichte. Es verbindet als Brücke Theorie und Praxis sowie Wissenschaft und Laienforschung. Es ist in seinem Aufgabenfeld wissenschaftlich und publizistisch tätig (Zeitschrift „Nordfriesland“ und „Nordfriesisches Jahrbuch“).
2. Das Nordfriisk Instituut unterhält eine Fachbibliothek, ein Archiv, die interaktive Ausstellung „Nordfriisk Futuur“ und einen Verlag für Veröffentlichungen im Sinne des Vereinszwecks. Es hat hauptberuflich Beschäftigte.
3. Das Nordfriisk Instituut hat einen hauptberuflichen Direktor für die Gesamtleitung des Instituts sowie einen hauptberuflichen Geschäftsführer für die Verwaltungsaufgaben im Institut. Beide haben Weisungen des Vorstands zu beachten. Der Geschäftsführer ist gem. § 30 BGB besonderer Vertreter für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten des Vereins. Er vertritt den Verein neben dem Vorstand insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der jeweils geltenden Abgabenordnung entsprechend dem Zweck nach § 2 dieser Satzung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch überdurchschnittlich hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Nordfriesland, wo es unmittelbar und ausschließlich für Vereinszwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden darf.
1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die sich mit der Sprache, Kultur und Geschichte Nordfrieslands verbunden fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
5. Gegen den Beschluss des Vorstands über eine Ablehnung der Aufnahme oder einen Ausschluss steht dem Betroffenen der Einspruch zu. Wenn der Vorstand dem Einspruch nicht abhilft, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme oder den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit.
6. Es besteht die Möglichkeit einer Einstiegsmitgliedschaft. Diese Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben während der Dauer ihrer Einstiegsmitgliedschaft alle Rechte der Mitgliedschaft mit Ausnahme des passiven Wahlrechts. Die Einstiegsmitgliedschaft ist befristet. Sie endet mit dem Ablauf eines Kalenderjahres und dauert höchstens 18 Monate.
Die Durchführung der Aufgaben des Vereins richtet sich nach dessen finanziellen Mitteln. Diese werden aufgebracht durch:
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat jedes anwesende Mitglied Sitz und Stimme. Juristische Personen, Institutionen oder Gruppen haben je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, insbesondere über:
Zu den Punkten d), f) und g) kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihre Entscheidungsrechte befristet auf den Beirat übertragen.
3. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, wenn die Jahresrechnung des Vereins erstellt ist. Sie muss mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Über Ort und Zeit entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte das Tagungspräsidium, das nicht dem Vorstand angehören darf. Es besteht aus dem Tagungspräsidenten, einem Beisitzer und einem Schriftführer. Der Tagungspräsident – oder im Falle seiner Verhinderung der Beisitzer des Tagungspräsidiums – leitet mit Unterstützung des gesamten Tagungspräsidiums die Mitgliederversammlung.
5. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern aufzunehmen, wenn der Antrag drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen ist. Ein während der Mitgliederversammlung eingebrachter Antrag ist auf dieser Versammlung zu behandeln, wenn sie sich mit einfacher Mehrheit dafür ausspricht.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag geheim sein.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Tagungspräsidenten und dem Beisitzer im Tagungspräsidium zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird in der folgenden Ausgabe der Mitgliederzeitschrift „Nordfriesland“ allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
1. Der Beirat ist das nächst höchste Organ des Vereins nach der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Mitglieder in allen Fragen, in den Fällen des § 8.2. jedoch nur, soweit sie ihm von der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
1.1 Der Zustimmung des Beirats bedürfen:
1.2 Der Beirat empfiehlt dem Vorstand die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.
1.3 Der Beirat empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Der Beirat soll eine repräsentative Vertretung der Mitglieder sowie der einzelnen Teile Nordfrieslands sein. Er besteht aus:
Die Vorsitzenden fester Arbeitsgruppen und die Redaktionsmitglieder der regelmäßigen Veröffentlichungen haben kein Stimmrecht, soweit sie dem Vorstand angehören oder hauptberuflich im Nordfriisk Instituut tätig sind. Die persönlichen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in den durch vier teilbaren Jahren auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus, wird der Beirat nach der Warteliste gemäß der Stimmenzahl ergänzt.
3. Der Beirat wählt zwei seiner persönlichen Mitglieder auf zwei Jahre zu seinem Sprecher und dessen Stellvertreter. Diese haben das Recht, an den Vorstandssitzungen des Vereins, zu denen sie einzuladen sind, beratend teilzunehmen.
4. Die Sitzungen des Beirats werden von dem Sprecher mit einer Frist von zwei Wochen mindestens einmal im Halbjahr einberufen, außerdem, wenn mindestens acht Beiratsmitglieder oder der Vorstand eine Sitzung verlangen. Die Sitzungen werden von dem Sprecher geleitet.
5. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Sprecher des Beirats kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere sachkundige Personen zu den Sitzungen einladen, die beratend ohne Stimmrecht teilnehmen.
6. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Der Vorstand kann dem Beirat Beschlüsse zu einer Sache in zwei verschiedenen Sitzungen vorschlagen. Ergibt sich keine Zustimmung des Beirats, entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Über die Beiratssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem Sprecher und einem weiteren vom Beirat dazu gewählten Mitglied zu unterzeichnen sind. Die Protokolle werden allen Geladenen zugeleitet mit Ausnahme der sachkundig Eingeladenen.
1. Der Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats. Er hat u. a. folgende Aufgaben:
2. Der Verein wird gerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird.
3. Der Vorstand besteht aus:
4. Die Vorstandsmitglieder zu 3. a) – e) werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. In den durch vier teilbaren Jahren scheiden der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, zwei Jahre später die übrigen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder aus. Bei Neuwahlen bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zum Abschluss der betreffenden Mitgliederversammlung im Amt. Die Beisitzer zu 3.f) werden von den genannten Vereinen benannt. Über die Amtsdauer entscheiden die entsendenden Vereine selbst.
5. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der die Wahrnehmung auch solcher Aufgaben regelt, die in Ziffer 1. nicht besonders erwähnt sind.
6. Vorstandssitzungen sollen wenigstens einmal im Vierteljahr stattfinden. Der Vorsitzende lädt den Vorstand sowie die in der Satzung und Geschäftsordnung weiter Genannten mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der Verhandlungspunkte ein. Bei Gefahr im Verzuge verkürzt sich für solche Verhandlungspunkte die Frist auf zwei Tage. Der Vorstandsvorsitzende kann zu einzelnen Verhandlungspunkten weitere sachkundige Personen einladen.
7. Der Vorstand beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Stimmabgabe ist gestattet.
8. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Von den Beschlüssen des Vorstands sind das Kuratorium und der Sprecher des Beirats und sein Stellvertreter in Kenntnis zu setzen.
1. Dem Nordfriisk Instituut ist zur wissenschaftlichen Beratung ein Kuratorium beigeordnet.
2. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Beirats vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Wiederberufung ist gestattet.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zu allen Beiratssitzungen einzuladen. Sie haben beratende Stimme.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für die Dauer von vier Jahren.
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie in der Mitgliederversammlung von einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung darf nur den Tagungsordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ haben. Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend, so entscheidet bei einer neuen, frühestens vier Wochen später zusammentretenden Mitgliederversammlung eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch diese neue Mitgliederversammlung darf nur den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ enthalten. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins ist über das Vermögen nach § 4 zu entscheiden und zu verfahren.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1970.
In der Fassung vom 11. Mai 2019 (15. Änderung)
Der Vorstand leitet den Verein. Unter anderem stellt er den Haushaltsplan auf, entscheidet über die Einstellung des wissenschaftlichen Personals, der Geschäftsführung sowie des Direktors und beschließt den Arbeitsplan des Nordfriisk Instituut. Haushalt sowie Personalentscheidungen bedürfen anschließend der Zustimmung des Beirats.
Der Beirat ist das höchste Gremium des Vereins nach der Mitgliederversammlung; der Haushaltsplan bedarf ebenso seiner Zustimmung wie die Einstellung des wissenschaftlichen Personals, der Geschäftsführung und des Direktors. Im Beirat sind die gesamtnordfriesischen Vereine vertreten, dazu Heimatforscher, Sprachlehrer und Lokalpolitiker.
Das Kuratorium berät den Verein und das Nordfriisk Instituut in wissenschaftlicher Hinsicht. Es sichert vorrangig die Verbindung zwischen Nordfriisk Instituut und den Universitäten sowie den Partnerinstitutionen aus der Minderheitenarbeit. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Beirates vom Vorstand berufen.